Unter welchen Bedingung beseitigt die Feuerwehr Wespennester
Die Feuerwehr darf ein Wespennest nur dann beseitigen, wenn alle drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.)
Es liegt eine konkrete "Gefahr im Verzug" (Notfall) durch das Wespennest vor, zum Beispiel leben im betroffenen Haus Allergiker oder Kleinkinder.
2.)
Es kann nicht oder nicht in der notwendigen Schnelligkeit durch eine Schädlingsbekämpfungsfirma Hilfe geleistet werden. Für die Beseitigung von Wespennestern stehen die gewerblichen Schädlingsbekämpfungsfirmen, einige Firmen sogar mit Tag/Nacht-Service, zur Verfügung.
3.)
Die Gefahr, die von einem Wespennest ausgeht, kann nicht durch Absperrmaßnahmen (zum Beispiel Nichtbenutzen eines betroffenen Raumes) abgewendet werden.

Unter Bewertung dieser Voraussetzungen ist in den meisten Fällen ein Einsatz der Feuerwehr zur Wespenbeseitigung ausgeschlossen.
Hinzu kommt, dass einige Wespenarten (z.B. Hornissen) unter das Artenschutzgesetz fallen und deren Beseitigung die vorherige Zustimmung der Naturschutzbehörde bedarf.
(Quelle: Feuerwehr Laufach)

Bei einem möglichen Insekten-Einsatz zieht die Feuerwehr Glattbach grundsätzlich Herrn Reinhold Willig vom Obst- und Gartenbauverein zu Rate. In dieser Konstelation wurden zum Beispiel schon Hornissennester umgesiedelt.