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Unter
welchen Bedingung beseitigt die Feuerwehr
Wespennester
Die
Feuerwehr darf ein Wespennest nur dann beseitigen, wenn alle drei folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
1.)
Es liegt eine konkrete "Gefahr im Verzug" (Notfall) durch
das Wespennest vor, zum Beispiel leben im betroffenen Haus Allergiker
oder Kleinkinder.
2.)
Es kann nicht oder nicht in der notwendigen Schnelligkeit durch eine
Schädlingsbekämpfungsfirma Hilfe geleistet werden. Für
die Beseitigung von Wespennestern stehen die gewerblichen Schädlingsbekämpfungsfirmen,
einige Firmen sogar mit Tag/Nacht-Service, zur Verfügung.
3.)
Die Gefahr, die von einem Wespennest ausgeht, kann nicht durch Absperrmaßnahmen
(zum Beispiel Nichtbenutzen eines betroffenen Raumes) abgewendet werden.
Unter
Bewertung dieser Voraussetzungen ist in den meisten Fällen ein
Einsatz der Feuerwehr zur Wespenbeseitigung ausgeschlossen.
Hinzu kommt, dass einige Wespenarten (z.B. Hornissen) unter das Artenschutzgesetz
fallen und deren Beseitigung die vorherige Zustimmung der Naturschutzbehörde
bedarf.
(Quelle: Feuerwehr Laufach)
Bei einem möglichen Insekten-Einsatz zieht die Feuerwehr Glattbach
grundsätzlich Herrn Reinhold Willig vom Obst- und Gartenbauverein
zu Rate. In dieser Konstelation wurden zum Beispiel schon Hornissennester
umgesiedelt. |
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